Kompass zur beruflichen Integration
Die berufliche Integration ist für die Geflüchteten neben dem Erlernen der deutschen Sprache und dem Bezug der eigenen Wohnung ein weiterer Schritt, um in unserer Gesellschaft anzukommen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind eine Reihe gesetzlicher Rahmenbedingungen abhängig von dem Aufenthaltsstatus des Geflüchteten zu berücksichtigen (s. Tabelle).
Gleichzeitig muss darauf verwiesen werden, dass die Bezieher von Asylbewerberleistungen, ebenso wie die Bezieher von SGB II Leistungen, ihren Hinzuverdienst spätestens im Monat der Ausbezahlung den Bereichen "Materielle Hilfen" der jeweiligen Kommune (Asylbewerberleistungen) bzw. dem Job Center anzeigen müssen. Bis auf einen (kleinen) Freibetrag (siehe AsylbLG § 7 bzw. SGB II § 11) werden die Erwerbseinkommen gegen die erhaltenen Sozialleistungen aufgerechnet.
Aufenthaltsgestattung (das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen) | 3 Monate nach Abgabe des Asylantrags darf der Asylbewerber mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeit aufnehmen |
Aufenthaltserlaubnis (die Anerkennung des BAMF liegt vor) | der Geflüchtete darf uneingeschränkt arbeiten; die Arbeitssuche sowie Arbeitsaufnahme ist mit dem Job Center abzustimmen |
Duldung (der Asylantrag wurde abgelehnt) | der Geflüchtete darf mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeit aufnehmen |
Abschiebeverbot (der Geflüchtete darf trotz Ablehnung noch für einen längeren Zeitraum in Deutschland bleiben) | der Geflüchtete darf mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeit aufnehmen |
Am Anfang einer jeden Suche nach einem geeigneten Praktikums-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sollte ein intensives Gespräch mit dem Geflüchteten stehen. Dabei sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen bzw. abgeklärt werden:
- persönliche Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, eMail-Adresse, Alter, Familienstand, ...)
- Kontaktdaten des Beraters bei der BA oder im Job Center
- Aufenthaltsstatus und Bleibeperspektive
- bereits erworbene Sprachkompetenz(en)
- schulische bzw. berufliche Vorbildungen
- schulische und berufliche Interessen
Abhängig von den vorliegenden Rahmenbedingungen (Alter, Schulbildung, deutsche Sprachkenntnisse) sollten als Nächstes entweder die Möglichkeiten der Erlangung eines deutschen Schulabschlusses geprüft oder die Suchen nach einem geeigneten Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erfolgen.
Nach unseren bisherigen Erfahrungen ist für die erfolgreiche Vermittlung in den Arbeitsmarkt zumindest der Sprachlevel A2 erforderlich. Sollte der Geflüchtete noch über keine dem Sprachlevel A2 entsprechende Kenntnisse verfügen, so sollte soweit das Alter dies erlaubt, die Vermittlung des Geflüchteten in eine öffentliche Schule oder eine weitere Sprachförderung immer die erste Wahl sein.
Zum Einstieg in den Arbeitsmarkt wird von den Ausbildungsbetrieben im Allgemeinen die Absolvierung eines unentgeltlichen Praktikums erwartet. Die maximale Dauer eines solche "Schnupperpraktikums " ist auf etwa 6 Wochen begrenzt.
Grundsätzlich sollten alle Fördermaßnahmen frühzeitig und vorab mit der Ausländerbehörde (Anerkennung liegt nicht vor ) bzw. dem Job Center (Anerkennung liegt vor ), abgestimmt werden!
Die Unterstützung bei der Vermittlung in eine Hilfstätigkeit bzw. an eine Leiharbeitsagentur, insbesondere bei nicht ausreichenden Sprachkenntnissen ( A1) sollte für die ehrenamtlichen Helfer des AK-Asyl eher die Ausnahme bilden.
Die Suche nach einem Praktikums- oder Ausbildungsplatz - Diese Seite befindet sich noch im Aufbau - this site is still under construction
Grundsätzlich sollten bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz die von dem Geflüchteten im Heimatland bereits gesammelten beruflichen Erfahrungen berücksichtigt werden, um darauf wenn eben möglich aufbauen zu können. Oftmals kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es für die im Heimatland erworbenen beruflichen Erfahrungen hier in Deutschland keine wirkliche Nachfrage und somit Berufsperspektive gibt. In diesen Fällen ist es angeraten, mit dem Geflüchteten abhängig von seinen nachgewiesenen schulischen Qualifikationen, nach alternativen, in Deutschland gefragten Berufsbildern Ausschau zu halten.
Ist ein neues Berufsziel gefunden, sollte in einem nächsten Schritt nach einem geeigneten und möglichst ortsnahen Ausbildungsbetrieb gesucht werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Suche nach einem Praktikumsplatz sehr zeitaufwendig und oftmals nicht erfolgreich ist, obwohl in der Presse die Unternehmen immer wieder über einen Mangel an beruflichem Nachwuchs klagen. Trotz dieser Schwierigkeiten konnten unsere ehrenamtlichen Helfer bereits erste Praktikums- und Ausbildungplätze im Bauwesen, bei Malerbetrieben und Zimmereien, ebenso wie in der Altenpflege und dem Elektro- und Kfz-Wesen vermitteln.
Da der Bedarf an Ausbildungsplätzen auf Grund der fortgeschritten Sprachförderungsmaßnahmen in diesem Jahr 2017 stark zunehmen wird, möchten wir nochmals die privaten und öffentlichen Arbeitgeber unserer Stadt und unseres Kreises aufrufen, zusätzliche Praktikums- und Ausbildungsplätze für Geflüchtete bereitzustellen.
Ist ein Praktikumsplatz gefunden, dann sollte abhängig vom Aufenthaltsstatus unverzüglich der Kontakt mit der Ausländerbehörde, bzw. dem zuständigen Berufsberater des Geflüchteten im Job Center gesucht werden.
Liegt für den Geflüchteten noch keine Anerkennung vor, so müssen bei der Ausländerbehörde sowohl das ausgefüllte und von dem Ausbildungsbetrieb unterschriebene Formblatt "Antrag auf Arbeitsplatzaufnahme " als auch ein Praktikumsvertrag vor Aufnahme der Praktikumstätigkeit zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Abstimmung zur Bundesagentur für Arbeit (BA) koordiniert die Ausländerbehörde.
Ist der Geflüchtete bereits anerkannt , so ist vor Aufnahme der Praktikumstätigkeit, der zuständige Berufsberater des Job Centers zu informieren. Dieser prüft das Ausbildungsangebot des Geflüchteten im Einklang mit seiner Verpflichtungserklärung und klärt im Fall der Zustimmung mit dem Ausbildungsbetrieb die weiteren Formalitäten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer Praktikums- oder Ausbildungstätigkeit erst nach Vorliegen der Zustimmung der Ausländerbehörde/BA bzw. des Job Centers erfolgen sollte.